Oswald Wilhelm
Kaminkehrermeister und Energieberater
Unser Kaminkehrermeister Michael Kiesel ist bereits seit 2003 bei uns und hat auch bei uns gelernt.
Das Team wird ergänzt durch unseren Kaminkehrergesellen Johannes Mösle.
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit Wirkung vom 17.Juli 2017wurde das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft gesetzt. Die bundeseinheitliche Kehr- u. Überprüfungsordnung (KÜO) gilt seit April 2013.
In Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit informiere ich Sie heute zur
NEUREGELUNG DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS
Neu ist:
das Neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
die Feuerstättenschau
der Feuerstättenbescheid
die Bundeskehr- und Überprüfungsordnung und dadurch bedingt die Änderung der
Gebührenstruktur
die 1. Bundes – Immissionsschutz -Verordnung (1. BImSchV)
Die neuen Regelungen dienen insbesondere der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung und dem Klimaschutz.
Durch den technischen Fortschritt bei den zentralen Feuerungsanlagen über die letzten Jahrzehnte hat der Schutzzweck der Betriebs- und Brandsicherheit in den Augen vieler Haus- und Wohnungseigentümer etwas an Bedeutung verloren.
In letzter Zeit steigen jedoch die Brand- und Schadensfälle deutlich an. Eine Vielzahl von Rauchbeschwerden und die EU - Feinstaubrichtlinie haben den Gesetzgeber veranlasst, die 1. BImSchV deutlich zu verschärfen und neue Betreiberpflichten eingeführt.
Verantwortung neu geregelt
Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.
Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten beim Bezirksschornsteinfegermeister. Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung auf die Hausbesitzer übertragen und verpflichtet diese, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird eine gebührenpflichtige Ersatzvornahme durch den Kehrbezirksinhaber durchgeführt.
Neue Kehr- und Überprüfungsordnung
Zum 08. April 2013 trat die neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft. Dadurch ändern sich für Sie die Fristen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten und die Struktur der Gebührenberechnung.
Feuerstättenschau
Nach dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz führt ihr Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Rhythmus von 3 bis 4 Jahren eine umfassende Feuerstättenschau durch und prüft die Brand- und Betriebssicherheit Ihrer Feuerstätten und Heizungsanlagen.
Sie erhalten danach einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, welche Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig und in welchen zeitlichen Abständen an den Feuerungs- und Lüftungsanlagen von einem qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden müssen.
Feuerstättenbescheid
Durch den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 a Abs. 1 SchfHwG).
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Feuerstättenbescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h. an den Verwalter, zu richten (§ 10 Abs. 6, § 27 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz), wenn die Anlage sich auf die Räume der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erstreckt.
„Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“
So heißt seit 2013 der Bezirkskaminkehrermeister.
Er ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich für die Abnahmen an Feuerungsanlagen nach dem Baurecht, Anlassbezogene Überprüfungen, für die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs mit Kontrolle über die Durchführung der vorgeschriebenen Tätigkeiten durch einen Mitbewerber, zuständig.
Bleibt also in allen Fragen der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung Ihr unabhängiger Partner. Sofern Sie aber die Arbeiten der nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten nicht ihm, sondern einem Mitbewerber übertragen haben, hat er zur Kontrolle die Durchführung in einem Kehrbuch zu dokumentieren.
Nebentätigkeitsverbot aufgehoben
Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Kaminkehrer künftig nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt.
Weitere Infos erhalten Sie über unsere Homepage www.Kaminkehrer-Wilhelm.de oder über ein persönliches Gespräch.
Rufen Sie uns einfach an!
Ihr Kaminkehrermeisterbetrieb
Oswald Wilhelm
und Mitarbeiter
Um die Daten zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
Neue Suche starten