Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Oswald Wilhelm

Kaminkehrermeister und Energieberater

Unser Team

 

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Oswald Wilhelm

Oswald Wilhelm

 

Seit 1993 habe ich den Kehrbezirk Dietmannsried inne.
Von 2000 bis April 2012 war ich Obermeister der Kaminkehrerinnung Schwaben.
Von 2012 bis 2015 war ich Landesinnungsmeister für das bayerische Kaminkehrerhandwerk
Im Juni 2015 bin ich zum Präsidenten des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks ZIV gewählt worden.
Seit 2016 bekleide ich auch das Amt des Präsidenten der ESchFÖ


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Michael Kiesel


Unser Kaminkehrermeister Michael Kiesel ist bereits seit 2003 bei uns und hat auch bei uns gelernt.

 

Das Team wird ergänzt durch unseren Kaminkehrergesellen Johannes Mösle.


SchfHwG verabschiedet

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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

mit Wirkung vom 17.Juli 2017wurde das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft gesetzt. Die  bundeseinheitliche Kehr- u. Überprüfungsordnung (KÜO) gilt seit April 2013.

 

In Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit informiere ich Sie heute zur

 

NEUREGELUNG DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS

 

Neu ist:

          

          das Neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

          die Feuerstättenschau

          der Feuerstättenbescheid

          die Bundeskehr- und Überprüfungsordnung und dadurch bedingt die Änderung der

     Gebührenstruktur

          die 1. Bundes – Immissionsschutz -Verordnung (1. BImSchV)

 

 

Die neuen Regelungen dienen insbesondere der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung und dem Klimaschutz.

 

Durch den technischen Fortschritt bei den zentralen Feuerungsanlagen über die letzten Jahrzehnte hat der Schutzzweck der Betriebs- und Brandsicherheit in den Augen vieler Haus- und Wohnungseigentümer etwas an Bedeutung verloren.

 

In letzter Zeit steigen jedoch die Brand- und Schadensfälle deutlich an. Eine Vielzahl von Rauchbeschwerden und die EU - Feinstaubrichtlinie haben den Gesetzgeber veranlasst, die 1. BImSchV deutlich zu verschärfen und neue Betreiberpflichten eingeführt.

 

Verantwortung neu geregelt

 

Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.

 

Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten beim Bezirksschornsteinfegermeister. Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung auf die Hausbesitzer übertragen und verpflichtet diese, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird eine gebührenpflichtige Ersatzvornahme durch den Kehrbezirksinhaber durchgeführt.

 

 

 

Neue Kehr- und Überprüfungsordnung 

 

Zum 08. April 2013 trat die neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft. Dadurch ändern sich für Sie die Fristen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten und die Struktur der Gebührenberechnung.

 

 

 

 

Feuerstättenschau

 

Nach dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz führt ihr Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Rhythmus von 3 bis 4 Jahren eine umfassende Feuerstättenschau  durch und prüft die Brand- und Betriebssicherheit Ihrer Feuerstätten und Heizungsanlagen.

 

Sie erhalten danach einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, welche Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig und in welchen zeitlichen Abständen an den Feuerungs- und Lüftungsanlagen von einem qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden müssen.

 

Feuerstättenbescheid

 

Durch den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 a Abs. 1 SchfHwG).

 

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Feuerstättenbescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h. an den Verwalter, zu richten (§ 10 Abs. 6, § 27 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz), wenn die Anlage sich auf die Räume der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erstreckt.

  

 

 

„Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“

 

So heißt seit 2013 der Bezirkskaminkehrermeister.

Er ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich für die Abnahmen an Feuerungsanlagen nach dem Baurecht, Anlassbezogene Überprüfungen, für die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs mit Kontrolle über die Durchführung der vorgeschriebenen Tätigkeiten durch einen Mitbewerber, zuständig.

 

Bleibt also in allen Fragen der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung Ihr unabhängiger Partner. Sofern Sie aber die Arbeiten der nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten nicht ihm, sondern einem Mitbewerber übertragen haben, hat er zur Kontrolle die Durchführung in einem Kehrbuch zu dokumentieren.

 

Nebentätigkeitsverbot aufgehoben

 

Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Kaminkehrer künftig nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt.

 

 

Weitere Infos erhalten Sie über unsere Homepage www.Kaminkehrer-Wilhelm.de oder über ein persönliches Gespräch.

 

 

Rufen Sie uns einfach an!

 

 

Ihr Kaminkehrermeisterbetrieb

 

Oswald Wilhelm

und Mitarbeiter

 

 





Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Keine Kontaktdaten hinterlegt

Um die Daten zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

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